Rechtsvertretung im Franchiserecht

Sie haben Streit mit Ihrem Franchisevertragspartner?
Ja, manchmal kracht es eben. Deswegen muss es aber nicht zum Schlimmsten kommen.

Da Auseinandersetzungen mit Wettbewerbern oder vertragsbrüchigen Partnern nie ganz ausgeschlossen werden können, lege ich auch auf die vorgerichtliche Streitbeilegung durch Verhandlung oder Mediation großen Wert. Sofern erforderlich, vertrete ich die Interessen meines Mandanten selbstverständlich auch vor Gerichten und Behörden mit dem jeweils gebotenen Nachdruck.

Franchisevertrag

Sie sind sich nicht über die Vollständigkeit Ihres Vertrags im Klaren?
Prüfen Sie, ob Sie alles bedacht haben. Im Zweifelsfall helfe ich gerne weiter.

Kommt es erst zum Rechtsstreit gerät die Vollständigkeit Ihres Franchise-Vertrags schnell ins Blickfeld. Und meist wird im Streitfall dann schnell offenbar, was fehlt. Merke: Durch einen eindeutig formulierten und vollständigen Franchise-Vertrag sind die meisten Streitigkeiten zu vermeiden oder eben schnell zu klären.

Die Bestandteile des Franchisevertrages

(1) Präambel

Die Präambel ist das Aushängeschild für das Unternehmen des Franchise-Gebers. Ihr wird zwar nicht unmittelbare Rechtserheblichkeit beigemessen. Sie sollte allerdings Zielsetzungen oder Programmsätze enthalten, welche die Zielrichtung des Vertrages darlegen und erläutern. Die Präambel ist deshalb insbesondere für die Auslegung des Vertrages von Bedeutung. Von Bedeutung ist es auch, mit einer solchen Regelung zum Ausdruck zu bringen, dass der Franchise-Geber seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten erfüllt hat.

(2) Vertragsgegenstand

Empfehlenswert ist, den Gegenstand der Franchise umfassend zu bezeichnen, so dass klargestellt ist, was die Franchise ausmacht. Des Weiteren ist die Darstellung der gewerblichen Schutzrechte, insbesondere die der Marken, die dem Franchise-Geber erteilt worden sind, empfehlenswert.

(3) Vertragsgebiet

Wird dem Franchise-Nehmer ein Vertragsgebiet überlassen, müssen die Grenzen im Franchise-Vertrag oder in einer dem Franchise-Vertrag als Anlage beigefügten Gebietskarte festgelegt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass es nicht zu Gebietsüberschneidungen zwischen einzelnen Franchise-Nehmern kommt.

(4) Vertragspartner

Schließt der Franchise-Nehmer als natürliche Person den Franchise-Vertrag ab, so treffen ihn die Rechte und Pflichten des Franchise-Vertrages. Gründet dieser zu einem späteren Zeitpunkt eine Franchise-Nehmer-Gesellschaft, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Franchise-Vertrag nicht automatisch auf die von ihm gegründete Gesellschaft über. Vielmehr müssen die Rechte aus dem Franchise-Vertrag auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen werden, wozu die Einwilligung des Franchise-Gebers erforderlich ist.

(5) Leistung des Franchise-Gebers

Die Pflichten des Franchise-Gebers sollten in dem Franchise-Vertrag mittels eines Leistungskatalogs zusammengefasst sein. Nur dieser ermöglicht die Transparenz, die notwendig ist, um die Angemessenheit der vom Franchise-Nehmer zu entrichtenden Gebühr – sei es die Eintritts- oder die laufende Gebühr -, beurteilen zu können.

(6) Schulung

Der Franchise-Nehmer bedarf einer aktiven laufenden Unterstützung und Motivation durch den Franchise-Geber. Hierzu dienen die Schulungsangebote und zwar sowohl die Grundausbildung als auch die laufende Schulung und Unterrichtung des Franchise-Nehmers. Jedes Schulungskonzept sollte dokumentiert und für den Franchise-Nehmer nicht nur nachvollziehbar sein, sondern diesem auch als Nachlagewerk für die praktische Umsetzung in seinem Franchise-Outlet dienen.

(7) Franchise-Handbuch

Die Bedeutung des Handbuchs scheint nicht allen Franchise-Gebern bewusst zu sein. Das Franchise-Handbuch dient nicht nur dem Know-how-Transfer auf den Franchise-Nehmer, sondern formuliert Grundsätze, die der Franchise-Nehmer für seinen Geschäftsablauf, für seine Zusammenarbeit mit dem Franchise-Geber und den anderen Franchise-Partnern zu beachten hat. Mit dem Franchise-Handbuch lässt sich auch beweisen, dass die vom Franchise-Geber erbrachte Leistung werthaltig ist.

(8) Ladenlokal

Ich setze voraus, dass der Franchise-Geber seinen Franchise-Nehmern, bevor sie sich auf die Suche nach dem geeigneten Standort begeben, eine Standortanalyse an die Hand gibt. Aus diesen und den Gründen der Standortsicherung ist es sicherlich sinnvoll, wenn der Franchise-Geber den Mietvertrag abschließt und alsdann die Räumlichkeiten dem Franchise-Nehmer im Wege eines Untermietvertrages zur Nutzung überlässt. Des Weiteren ist dem Franchise-Nehmer auch das Know-how für die Einrichtung und Ausstattung seines Franchise-Outlets zur Nutzung zu überlassen. Damit ist sichergestellt, dass sein Franchise-Outlet entsprechend der Corporate Identity des Systems betrieben wird.

(9) Bezugsbindung

Auch unter der Geltung der Vertikal-GVO sind Bezugsbindungen zulässig. Die Bezugsbindung ist nicht mehr isoliert, sondern zugleich gemeinsam mit dem vertraglichen Wettbewerbsverbot zu sehen. Beträgt beispielsweise die Bezugsbindung mehr als 80 % und wird der Franchise-Vertrag zugleich auf eine Zeitdauer von mehr als 5 Jahren abgeschlossen, so kann der Franchise-Nehmer gemäss Artikel 5 a Vertikal-GVO vom 6. Vertragsjahr an konkurrierende Produkte absetzen. Dem kann ein Franchise-Geber nur dadurch begegnen, dass er

  • entweder die Bezugsbindung auf maximal 80 % des Umsatzes beschränkt
    oder der Franchise-Nehmer sein Franchise-Outlet in Räumlichkeiten betreibt, die er vom Franchise-Geber im Wege eines Untermietvertrages zur Nutzung erhalten hat oder aber in solchen Räumlichkeiten, die im Eigentum des Franchise-Gebers stehen.
  • In diesen Fällen kann der Franchise-Vertrag auch mit einer längeren Laufzeit als 5 Jahren abgeschlossen werden, ohne dass der Franchise-Geber Gefahr läuft, dass der Franchise-Nehmer vom 6. Vertragsjahr an berechtigt ist, konkurrierende Produkte abzusetzen oder Dienstleistungen zu erbringen.


(10) Vertragslaufzeit

Die Vertragsdauer eines Franchise-Vertrages ist unter mehreren nachstehenden Aspekten festzulegen:

  • Finanzierungsaspekte
  • Investitionsaspekte
  • Umfang der Bezugsbindung des Franchise-Nehmers
  • Bindungswille des Franchise-Gebers


Sind die Investitionen des Franchise-Nehmers nicht unerheblich, so wird zu prüfen sein, ob eine über 5 Jahre hinausgehende Laufzeit des Franchise-Vertrages möglich ist, damit diese sich angemessen amortisiert.

(11) Franchise-Gebühren

Bei Franchise-Systemen wird üblicherweise differenziert zwischen der

  • Eintrittsgebühr
  • laufenden Gebühr
  • Werbegebühr


Des Weiteren können für Leistungen betreffend die Schulung und Weiterbildung der Franchise-Nehmer Schulungsgebühren veranschlagt werden sowie für die Erstellung der Betriebsvergleiche unterschiedliche Kostenpauschalen. Bei der Gestaltung der Regelung zu den Franchise-Gebühren ist bei deren Höhe zu beachten, dass nicht die Grenzen zu § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) überschritten werden.

(12) Preisbindung

Nach wie vor gilt das Verbot jeglicher Preisbindung, wobei nach wie vor Preisempfehlungen durch den Franchise-Geber ausgesprochen werden können, jedoch dann nicht, wenn damit eine de facto Preisbindung verbunden ist.

(13) Werbekostenzuschüsse und sonstige Einkaufsvorteile

Der BGH hat festgestellt, dass Werbekostenzuschüsse, die mit der Warenlieferung des Zuschussgebers eng verknüpft sind und deren Höhe sich nach dem Umfang der abgenommenen Waren richtet, einen Preisnachlass darstellen, der an den Franchise-Nehmer weiterzugeben ist.

(14) Widerrufsbelehrung

Bei der Vertragsgestaltung ist zu berücksichtigen, ob der Franchise-Vertrag nur mit

  • einem Unternehmen im Sinne von § 14 BGB oder
  • einem Existenzgründer im Sinne von § 13 BGB


abgeschlossen wird. Soweit es sich um einen Unternehmer handelt, ist die Widerrufsbelehrung entbehrlich. Soweit allerdings ein Existenzgründer den Franchise-Vertrag abschließt, ist die Widerrufsbelehrung zwingend, wenn für den Franchise-Nehmer eine vertraglich geregelte Bezugsbindung besteht.

(15) Folgen der Beendigung des Vertrages

a) Die Beendigung des Franchise-Vertrages kann verschiedentlich erfolgen:

  • durch Aufhebungsvereinbarung
  • Kündigung durch Zeitablauf
  • Beendigung durch ordentliche Kündigung
  • Beendigung durch fristlose Kündigung


b) Anlässlich der Beendigung des Franchise-Vertrages ist insbesondere zu regeln:

  • keine Weiternutzung der Marke / Domain oder sonstiger Kennzeichen des Franchise-Systems
  • keine Weiternutzung der Flyer, Geschäftsvordrucke, Geschäftsbriefe etc. des Franchise-Systems
  • ggf. Rücknahmeverpflichtung der Waren
  • Übernahmeregelung im Hinblick auf den vom Franchise-Nehmer abgeschlossenen Mietvertrag
  • Verpflichtung des Franchise-Nehmers an der Übergabe des Franchise-Outlets aktiv mitzuarbeiten


Welche Regelungen letztendlich in den Vertrag als Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung aufzunehmen sind, hängt vom jeweiligen System und der Art des Systems ab, also davon, ob es sich um eine Produktions-, Produkt-, Dienstleistungs-, Einzelhandels- oder Gastronomie-Franchise handelt.

(16) Vereinbarung deutschen Rechts

Wenn von vornherein daran gedacht ist, den Franchise-Vertrag auch mit in anderen EU-Staaten oder in anderen außereuropäischen Staaten ansässigen Franchise-Nehmern abzuschließen, sollte, um zu einer einheitlichen Vertragspraxis zu gelangen, grundsätzlich die Geltung deutschen Rechts vereinbart werden. Dabei sind aber immer zwingende Vorschriften des ausländischen Rechts zu beachten.

(17) Gerichtsstand / Schiedsgericht / Mediation

Bei der Gestaltung des Franchise-Vertrages muss eine Entscheidung darüber getroffen werden, wie Streitigkeiten mit einem Franchise-Nehmer auseinandergesetzt werden und zwar sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Es muss also im Vertrag festgelegt werden, ob einer gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Streitigkeit zunächst eine Mediation vorauszugehen hat und ob im Falle einer gescheiterten Mediation Klagen vor dem ordentlichen Gericht oder im Rahmen des Schiedsgerichts möglich sind.

Die Vorteile der Mediation: Durch einen unbeteiligten Dritten versuchen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer gemeinsam, den Konflikt zu lösen und erarbeiten insofern selbst Vorschläge zur Konfliktbeseitigung. Die Mediation hat den Vorteil, dass sie nicht öffentlich ist und ein Mediationsverfahren in der Regel nach ca. 4 bis 6 Wochen abgewickelt ist. Die Erfahrung zeigt, dass bei einer erfolgreichen Mediation Franchise-Geber und Franchise-Nehmer weiter im System zusammenarbeiten, während gerichtliche oder schiedsgerichtliche Auseinandersetzungen bei einem Obsiegen des Franchise-Nehmers auch dazu führen, dass dieser mehr oder weniger kurzfristig aus dem Franchise-System ausscheidet.

(18) Schlusswort

Wie immer obliegt es den Parteien, ihren Franchise-Vertrag auf seine Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls die vorgeschlagenen Änderungen, die als Leitfaden dienen, vorzunehmen.

Ist das Ihr Fall?

  • Franchisenehmer zahlt die Franchisegebühren nicht
    Verschiedentlich entsteht im laufenden Vertragsverhältnis Unzufriedenheit des Franchisenehmers hinsichtlich der Zahlung der Franchisegebühren. Begründet wird dies in der Regel damit, dass die Zahlung seiner Gebühren nicht adäquat der Leistung des Franchisegebers ist.
    Hier bietet sich vor Eröffnung eines gerichtlichen Verfahrens die Überprüfung dieser Behauptung an.
  • Versäumnis der vorvertraglichen Aufklärungspflicht
    Die vorvertragliche Aufklärungspflicht durch den Franchisegeber ist ein zentraler Punkt des Franchisesystems. Wenn das übergangen wird, ist eine gerichtliche Auseinandersetzung fast schon vorprogrammiert.
    Ein vorgerichtlicher Vergleich hilft Kosten zu vermeiden und die Vertragspartnerschaft zu retten.
  • Verletzung von Markenrechten / gewerblichen Schutzrechten
    Unter gewerblichen Schutzrechten eines Franchisegebers versteht man die einem Franchisegeber dieses System erteilten Patente, Marken, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster sowie eventuelle Urheberrechte. Eine Verletzung dieser Rechte kann finanziell schwerwiegend sein, ist aber ggf. auch schwer nachzuweisen.
    Hier gilt es schnell zu sein und zu klären, welche Rechtsverletzung tatsächlich nachweisbar ist.
  • Verhängen einer Vertragsstrafe
    Vertragsstrafen werden vereinbart, um schwerwiegende Vertragsverstöße für den Fall zu sanktionieren, dass der Franchisenehmer gegen eine der von ihm im Franchisevertrag übernommenen Verpflichtungen verstößt.
    Manchmal kann es besser sein, die Geschäftspartnerschaft aufzulösen, als dauerhaft Ärger zu programmieren.